Gepubliceerd op maandag 8 april 2013
IEFBE 154
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Gedeeltelijk, gedeeltelijk, gehele afwijzing

Gerecht EU 1 februari 2012, zaak T-353/09 (mtronix tegen OHIM/Growth Finance)

Gemeenschapsmerkenrecht. Aanvrager van het woordmerk MTRONIX (klasse 9 en 10) komt in de oppositieprocedure houder van woordmerk MONTRONIX (o.a. klasse 9) tegen. De oppositieafdeling wijst de oppositie gedeeltelijk toe, in beroep wordt dat herhaald. Middel: schending van 8 lid 1 sub b geen verwarringsgevaar. Er is geen fout gemaakt door de eerdere instanties en het Gerecht EU wijst het beroep af.

 

46      Die umfassende Beurteilung impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit den Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

47      Die Beschwerdekammer hat die Ansicht vertreten, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise und dass angesichts der hohen visuellen und der zumindest durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit für identische und ähnliche Waren eine Verwechslungsgefahr bestehe. Keine Verwechslungsgefahr bestehe dagegen für unähnliche Waren wie „Feuerlöschgeräte“, wie von der Widerspruchsabteilung festgestellt und von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, sowie für „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ (Randnrn. 32 bis 34 der angefochtenen Entscheidung).

48      Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ohne weitere Präzisierung, während das HABM die Bewertung der Beschwerdekammer bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung für identische und ähnliche Waren festgestellten Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen teilt.

49      Zunächst ist festzustellen, dass sich den Akten kein Grund entnehmen lässt, die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Frage zu stellen. Diese Feststellung ist von der Klägerin zudem nicht bestritten worden. Folglich ist sie zu bestätigen.