Gepubliceerd op vrijdag 5 april 2013
IEFBE 126
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Bekend montagesysteem

Gerecht EU 14 december 2011, zakenT-425/10 (Mixfront), T-166/11 (Infront), T-531/10 (Vorfront),  (Häfele GmbH & Co. KG tegen OHIM)

Drie overeenstemmende procedures. Gemeenschapsmerk. Montagemethodiek voor lades/deuren. Bij de aanmelding van drie gemeenschapswoordmerken INFRONT, VORFRONT en MIXFRONT voor bouwmaterialen, met name deur- en kastmechanismen, is er sprake van een absolute weigeringsgrond vanwege het beschrijvende karakter. De meest verstrekkende aangevoerde middelen: schending van artikel 7, lid 1, sub b, c en d, van verordening nr. 207/20091, aangezien het betrokken gemeenschapsmerk onderscheidend vermogen heeft, niet (zuiver) beschrijvend is en geen gebruikelijk geworden benaming is.

De term zou bekend zijn bij het relevante publiek dat weet welke montagemethodiek het meest geschikt is en weten dat het niet de waren betreft zoals de aangemelde waren. Het Gerecht EU wijst, in lijn met het OHIM en de onderzoeker, de klacht af.

28      Zunächst ist nämlich festzustellen, dass das Zeichen aufgrund seiner Bedeutung von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den betreffenden Waren als ein Hinweis wahrgenommen werden wird, dass diese Waren zur Verwendung oder zum Einbau auf der Vorderseite einer Konstruktion oder eines Möbelstücks vor einem anderen Bauelement dieser Konstruktion oder dieses Möbelstücks bestimmt sind, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was eine solche Beurteilung in Frage stellen könnte.

29      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Vorfront“, wie die Klägerin einräumt, in der Möbelbranche zur Bezeichnung einer bestimmten Montageart für Möbelfronten verwendet wird, die, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, den Einbau von Schiebetüren vor dem Unterboden, dem Oberboden und den Seitenwänden eines Möbelstücks ermöglicht. Dieses Montagesystem kann im Übrigen die Verwendung der genannten Waren umfassen oder sogar erfordern, was die Klägerin für einige von ihnen nicht bestreitet. Daher kann das Zeichen Vorfront im Zusammenhang mit den betreffenden Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass diese Waren zur Verwendung bei einer Montage von Schiebetüren nach diesem System bestimmt oder ihm eigen sind.

30      Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass der Begriff „Vorfront“ in der Möbelbranche für eine bestimmte Montageart verwendet werde, alle betreffenden Waren auch für andere Montageprinzipien oder sogar für andere Zwecke als die Montage von Möbelfronten verwendet werden könnten und einige dieser Waren für diese Montage nicht benötigt würden. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM setzt nämlich nicht voraus, dass das in Frage stehende Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich dafür verwendet wird, die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder ihre Merkmale zu beschreiben. Es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem muss ein Wortzeichen nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 9. März 2010, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC CASH], T‑15/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39). Die Eintragung eines Zeichens kann überdies auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nur nicht verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 57), sondern ebenso wenig voraussetzt, dass diese Zeichen oder Angaben ausschließlich oder speziell die Merkmale dieser Waren und nicht auch die anderer Waren beschreiben.