Gepubliceerd op maandag 8 april 2013
IEFBE 237
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Uitstrekking van de bescherming

Gerecht EU 7 juni 2012, gevoegde zaken T-492/09 T-147/10 (Meda Pharma tegen OHIM/Nycomed)

Gemeenschapsmerkenrecht. Nycomed verzoekt om 'uitstrekking van de bescherming' van het woordmerk ALLERNIL voor de waren van klasse 5. In de oppositieprocedure komt zij de houdster van het Duitse woordmerk ALLERGODIL tegen (klasse 5). De oppositieafdeling wijst het verzoek af, het beroep wordt verworpen. Aangevoerde middelen: beginselen inzake verwarringsgevaar onjuist toegepast (art. 8), ontoereikende motivering (art. 75).

Het Gerecht EU wijst de klacht af. De kamer van beroep heeft het woordelement "Aller" als beschrijvend opgevat voor allergiegeneesmiddelen en niet kenmerkend, er is daarom geen verwarringsgevaar.

49      Die Beschwerdekammer befand, dass bei umfassender Beurteilung die Verwechslungsgefahr trotz Identität der betreffenden Waren ausgeschlossen sei, da das Wortelement „aller“ beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig sei und sich die Übereinstimmungen zwischen der Widerspruchsmarke und der angemeldeten Marke auf die Endung „il“ beschränkten.

50      Die Klägerin trägt vor, bei Warenidentität sei, um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen, ein größerer Unterschied zwischen den Zeichen erforderlich als bei einem großen Warenabstand. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Warenidentität unstreitig sei, hätte die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr bejahen müssen, wie dies auch in der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2009 in der Sache R 734/2008‑1 (Alleris und Allernil) geschehen sei. Mehrere Entscheidungen des HABM zeigten, dass die angefochtenen Entscheidungen von der Entscheidungspraxis des HABM abwichen, was gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoße.

52      Die Beschwerdekammer hat aber in der vorliegenden Rechtssache die Umstände des Einzelfalls zutreffend berücksichtigt. Sie hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass zwischen den im vorliegenden Fall betroffenen Waren Identität besteht, und hat ferner – wie oben aus den Randnrn. 40, 41 und 46 hervorgeht – festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Zeichen in phonetischer und visueller Hinsicht ganz entfernt ähneln und dass ein Vergleich dieser Zeichen in begrifflicher Hinsicht unmöglich ist. Daher wird, wie das HABM zutreffend vorträgt, die Identität der gekennzeichneten Waren durch einen sehr geringen Ähnlichkeitsgrad der in Rede stehenden Zeichen ausgeglichen, so dass die Beschwerdekammer zu der Schlussfolgerung berechtigt war, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, zumal der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums erhöht ist und nicht dargetan wurde, dass die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt.